(10.7.2015)
„Änderung der Angaben zum Arbeitgeber in sozialen Netzwerken“
Es kommt hin und wieder vor, dass Mitarbeiter ein Unternehmen verlassen und die Angaben zum Arbeitgeber z.B. bei XING und LinkedIn nicht (umgehend) aktualisieren. Es stellt sich dann die Frage, ob das Unternehmen den ehemaligen Mitarbeiter “zwingen” kann, die Angaben in solchen beruflich genutzten Netzwerken zu ändern.
Nein, aus dem BDSG ergibt sich kein solcher Änderungsanspruch: Das Unternehmen ist keine natürliche Person, so dass ihr keine entsprechenden Rechte auf Grundlage des BDSG zustehen (hier wäre das sonst: “Berichtigung falscher Daten”).
Es ist eine unrichtige Behauptung, die einen Unterlassungsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer begründen kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt den guten Ruf eines Unternehmens (§ 824 BGB) und dieser kann gefährdet sein oder geschädigt werden durch eine solche unwahre Tatsachenbehauptung: Man stelle sich zum Beispiel vor, dass der ehemalige Mitarbeiter in sich in Aussagen oder Posts in nachteiliger Weise äußert und diese Äußerungen dem Unternehmen zugerechnet werden. Unter Umständen ist allein der Umstand, dass eine bestimmte Person (immer noch) dem Unternehmen zugerechnet wird, von Nachteil.
Der erste Schritt sollte immer sein, den ehemaligen Mitarbeiter darauf aufmerksam zu machen und um entsprechende Änderung zu bitten: Vielleicht war es schlicht ein Versehen und das Thema ist sofort vom Tisch?
Wenn der Mitarbeiter nicht reagiert oder sich weigert, könnte man den Weg der Abmahnung oder Unterlassungsklage verfolgen. Der Unterlassungsanspruch kann wohl auch aus einer nachvertraglichen Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis begründet werden: Beide Vertragspartner sind dazu verpflichtet, die Interessen des jeweils anderen nicht zu schädigen und dies wirkt auch eine gewisse Zeit nach dem Arbeitsverhältnis nach.
Sollte dies nicht den gewünschten Erfolg bringen, kann man auch darüber nachdenken, an das Soziale Netzwerk heranzutreten und es über die unwahre Behauptung zu informieren. Sollte der Betreiber der Plattform daraufhin nichts unternehmen, könnte auch ein Unterlassungsanspruch gegen dieses Unternehmen erwogen werden (sogenannte Störerhaftung). Wollen wir hoffen, dass es soweit nicht kommen muss.