Informationspflicht bei Videoüberwachung

„ICH SEHE, WAS DU TUST UND NUTZE DAS UM …“

ZUR INFORMATIONSPFLICHT BEI VIDEOÜBERWACHUNGEN

(28.06.2018) Wenn man über die Erhebung von personenbezogene Daten nachdenkt, fällt einem vielleicht nicht als Erstes die Videoüberwachung ein. Aber auch das ist eine Datenerhebung, wenn Menschen gefilmt werden – und dann müssen diese Menschen über die Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten informiert werden.

Betroffene informieren: Da klingelt es vermutlich gleich bei Ihnen? Ja, das sind die Informationspflichten, denen wir uns in Schritt 10 unseres DSGVO-Projekts so ausführlich gewidmet haben.

Wenn sich jemand schriftlich beim Unternehmen bewirbt, ist es noch vergleichsweise einfach, ihn über die Verarbeitung seiner Daten zu informieren: Man schickt ihm zum Beispiel eine Mail. Aber wie kann man das bei einer Videoüberwachung tun?

Unser neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu, § 4) versucht darauf eine Antwort zu geben. Danach sind „durch geeignete Maßnahmen“ der

  • Umstand der Beobachtung
  • und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

Die übergeordnete DSGVO fordert weiterreichende Informationen. Es ist derzeit noch ungeklärt, ob sich Unternehmen in Deutschland nur nach dem o.g. BDSG-neu richten dürfen, oder ob die umfangreicheren Pflichten aus der DSGVO gelten.

Um auf Nummer sicher zu gehen, empfehlen wir die Mindestanforderungen an die Kennzeichnung aus der DSGVO zu erfüllen. Das sind:

  • Piktogramm mit Kamerasymbol, um über die Beobachtung an sich zu informieren (das funktioniert in allen bei uns gesprochenen Sprachen und ist auch für Analphabeten zu verstehen) – das entspricht auch der bisherigen Rechtslage.

Zusätzlich und neben dem Piktogramm:

  • Nennung der für die Videoüberwachung verantwortlichen Stelle (Name des Unternehmens einschl. Kontaktdaten)
  • Kontaktdaten des DSB, sofern einer bestellt ist
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten
  • Angabe des konkreten berechtigten Interesses, falls dies die Rechtsgrundlage ist
  • Dauer der Speicherung
  • Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten)

All diese Informationen müssen dem Betroffenen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form, in einer klaren und einfachen Sprache bereitgestellt werden.

Das ist eine echte Herausforderung. Besonders wenn man sich überlegt, was für unterschiedliche Umstände bei einer Videoüberwachung gegeben sein können. Man stelle sich nur einmal ein Firmengelände mit einem langen Zaun vor, an dem alle 50m eine Kamera installiert ist.

Aber auch in Standardfällen wie am „Eingang in ein Gebäude“ oder „in einem Verkehrsmittel“ ist es nicht einfach.

Die Niedersächsische Aufsichtsbehörde hat zwei Muster bereitgestellt, die Unternehmen verwenden und an ihre Bedürfnisse anpassen können: Wir haben diese hier für Sie zum Download hinterlegt:

Video-Hinweisschild komplett

Video-Hinweisschild kurz

Ein Hinweis zum QR-Code in den Mustern: Wir empfehlen diesen nicht (oder nur zusätzlich) zu verwenden, weil derartige Informationen nicht für alle Betroffenen leicht zugänglich sind. Stattdessen sollte bei Bedarf eine andere Quelle für weitere Informationen genannt werden (z.B. eine Auslage am Empfang, eine Internet-Adresse o.ä.).

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