Ein 4-Nights-Stand – und die Folgen nach 9 Monaten

(17.10.2017) Wir betrachten das fröhliche Treiben und die Folgen nicht aus moralischer, sondern aus datenschutzrechtlicher Sicht. Da lautet das Ergebnis: Kein Auskunftsanspruch einer Frau gegen das Hotel, in dem sie von ihrem Liebhaber schwanger wurde.

Eine Frau und ein Mann verbringen 2010 vier Tage gemeinsam in einem Hotelzimmer und dabei entsteht ein Kind. Die Frau kennt bis heute lediglich den Vornamen des Mannes – und auch diesen nicht mit Sicherheit. Sie erkundigt sich beim Hotel nach Namen und Adresse des Herrn, um Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend machen zu können. Zum fraglichen Zeitpunkt waren 4 Männer mit dem vermutlichen Vornamen im Hotel zu Gast.

Es klingt ein bisschen nach einer klassischen US-amerikanischen Komödie, ist jedoch eine wahre Geschichte, über die das Amtsgericht München zu entscheiden hatte.

Das Hotel hatte die Auskunftsanfrage der Frau unter Berufung auf den Datenschutz abgelehnt. Und die Frau zog dann vor Gericht, um die Herausgabe der Daten zu erzwingen.*

Die Klägerin hat sich bei ihrem Auskunftswunsch auf § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG berufen. Der besagt, dass die Übermittlung von Daten zulässig sein kann, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist.

Das starke Interesse der Dame, eine ladungsfähige Adresse des Kindsvaters zu erhalten, wird sicher niemand bestreiten. Der oben genannte Paragraph hat allerdings einen wichtigen Zusatz: Die Übermittlung darf nur erfolgen, wenn dies nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt.

Nun wären in unserer Hotel-Geschichte gleich 4 Männer betroffen: Der Liebhaber der Dame sowie 3 weitere am Geschehen völlig unbeteiligte Personen gleichen Vornamens.

Eine Herausgabe ihrer Daten würde einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser vier Männer bedeuten (und dieses Recht ist immerhin durch unser Grundgesetzes geschützt). Und sie würde unter Umständen auch den Schutz von Ehe und Familie dieser Männer verletzen.

Der oben genannte Paragraph im BDSG regelt im Übrigen nur, ob eine Übermittlung (hier durch das Hotel an die Dame) zulässig sein kann. Ihr Anspruch, die Daten der in Frage kommenden Herren zu erfahren, müsste sich auf einen allgemeinen Auskunftsanspruch aus dem Zivilrecht stützen. Und den hat man nur, wenn „das eigene Nicht-Wissen entschuldbar ist“.

Mit anderen Worten: Die Dame hatte 4 Tage lang Zeit, sich nach Namen und weiteren Kontaktdaten ihres Liebhabers zu erkundigen. Dass und warum sie das nicht getan hat, ist ihre Sache – aber das Hotel kann nicht dazu verpflichtet werden, dieses Informationsdefizit auszugleichen.

Und noch mal in aller Form: Es ging hier nicht um Moral. Und auch nicht um weitere wichtige Bedürfnisse wie zum Beispiel die des Kindes, seinen Vater zu kennen.

Sondern nur um die Frage, ob ein Hotel verpflichtet werden kann, in einem solchen Fall Daten herauszugeben. Und da muss die Antwort lauten: Nein. Kann es nicht.

* Wenn Sie es genauer wissen möchten: Urteil des AG München vom 28.10.2016
Übrigens würde sich am Ergebnis nichts ändern, wenn man die Frage unter der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung zu entscheiden hätte: Da ist die erforderliche Abwägung der Interessen in Art. 6 festgeschrieben.