(6.7.2017) Von verschiedenen Seiten wird beständig gefordert, den öffentlichen Raum noch stärker zu überwachen – nicht zuletzt aufgrund von Bedrohungslagen. Und die Anzahl der Überwachungskameras steigt auch tatsächlich an. Die datenschutzrechtliche Kehrseite ist, dass sich auch unbescholtene Menschen stärker überwacht fühlen und ihr Verhalten anpassen.
Wann Videoüberwachungen zulässig sind und wann nicht, ist gesetzlich genau geregelt. Ab dem 25. Mai 2018 ergeben sich diese Spielregeln aus der Datenschutz-Grundverordnung und (ergänzend) aus dem neuen, überarbeiteten Bundesdatenschutzgesetz.
Die DSGVO enthält für Videoüberwachungen keine eigene Vorschrift. Es gelten daher deren allgemeinen Datenschutzvorschriften.
Im geschäftlichen Bereich darf eine Videoüberwachung u.a. eingesetzt werden, wenn ein Unternehmen ein „berechtigtes Interesse“ an der Überwachung besitzt (etwa Wahrnehmung des Hausrechts) und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Beobachteten dagegensprechen. Letzteres wäre dann der Fall, wenn beispielsweise Sanitärbereiche oder Sozialbereiche wie Umkleiden überwacht würden.
Die Regeln für konkrete Videoüberwachung von Mitarbeitern, etwa bei Diebstahlsverdacht, werden in Deutschland unverändert bleiben: Denn Vorgaben zum Beschäftigten-Datenschutz dürfen die Nationalstaaten treffen. Und das zukünftige BDSG enthält dieselben Regeln wie bisher. Das heißt, es muss den tatsächlichen Verdacht auf eine Straftat geben und die Videoüberwachung muss erforderlich sein, um diesen Verdacht aufzuklären.
In einigen Fällen muss vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden. Das betrifft vor allem die Überwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen (z.B. Parkplatz, Verkehrsflächen), wenn dies systematisch und umfangreich erfolgt. Dann muss der Verantwortliche formal dokumentieren, dass er sich vorab Gedanken gemacht hat über die Datenschutzrechte und über eventuelle Schutzmaßnahmen.
In jedem Fall muss die Videoüberwachung, wenn sie auch Menschen erfassen kann, im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführt werden – ebenso wie alle anderen Verarbeitungen personenbezogener Daten.
Zusammenfassung: Der Einsatz von Videokameras ist zukünftig unter ähnlichen Bedingungen wie bisher möglich. Der Datenschutzbeauftragte muss in jedem Fall vorab, am besten in der Planungsphase, eingebunden werden.