(26.06.2019) Schon wieder Änderungen im Datenschutzrecht? Wenn Sie in den letzten 2 Jahren viel mit der DSGVO zu tun hatten, stöhnen Sie vielleicht kurz auf, wenn Sie das lesen. So schlimm wird es diesmal aber nicht. Es kann sogar gut sein, dass keine einzige Neuregelung Ihr Unternehmen betrifft.
Die große Koalition hat sich gestern darauf verständigt, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzupassen. Hier sind schon deswegen keine grundlegenden Änderungen möglich, weil im BDSG nur solche (Rand-) Bereiche geregelt werden dürfen, für die die DSGVO Öffnungsklauseln enthält.
Nach Medienberichten ist folgendes geplant:
- Die Schwelle bei der Anzahl von Mitarbeitern, ab der Unternehmen einen Datenschutzbeauftragen bestellen müssen, wird angehoben:
Bisher lag in Deutschland diese verpflichtende Grenze bei 10 Mitarbeitern, die personenbezogene Daten verarbeiten. Zukünftig wird sie bei 20 Mitarbeitern liegen. Begründet wird diese Anhebung mit Bürokratieabbau für kleinere Firmen. Alle anderen Anforderungen werden jedoch nicht verändert und müssen weiterhin in vollem Umfang erfüllt werden – und das dann eben ohne einen Fachmann wie den betrieblichen Datenschutz-beauftragten. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Ulrich Kelber, bezeichnet das Gesetz daher als „Kompetenzabbau, nicht Bürokratieabbau“. - Einwilligungen von Beschäftigten können bequemer eingeholt werden:
Bisher mussten Einwilligungen von Mitarbeitern in der Regel auf Papier mit Unterschrift eingeholt werden. Zukünftig sind auch elektronische Einwilligungen (z.B. per E-Mail) zulässig. Das kann im Einzelfall eine echte Erleichterung darstellen. Es spricht aber auch nichts dagegen, eingeführte Prozesse wie die Einholung von Unterschriften einfach beizubehalten. - Regelungen zur Meinungsfreiheit gehen dem Datenschutz vor.
Das stellt eine Erleichterung für Blogger und andere journalistisch Tätige dar.
Diese Änderungen sollen am Donnerstagabend (27.6.) vom Bundestag beschlossen werden. Endgültig in Kraft treten sie dann einige Wochen später mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.