(20.5.2015) Viele Unternehmen werden derzeit von ihren Auftraggebern (B2B-Kunden) angeschrieben und sollen schriftlich bestätigen, dass sie sich an die gesetzlichen Vorschriften zum Mindestlohn halten.
Die Auftraggeber stellen diese Frage, da sie auch dafür haften, dass die Beschäftigten ihrer Auftragnehmer mindestens den Mindestlohn erhalten. Und diese Haftung gilt sogar verschuldensunabhängig!
Das Interesse der Auftraggeber ist es daher, einen Haftungsfall zu vermeiden, also Nachzahlungen von Lohn und Sozialleistungen sowie eventuelle Bußgelder. Dazu wollen sie die Einhaltung des Mindestlohns beim Auftragnehmer prüfen.
Da es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt (nämlich um die der Beschäftigten), ist natürlich das Bundesdatenschutzgesetz einzuhalten. Vorweg gesagt: Die uneingeschränkte Durchsicht von Lohnunterlagen durch den Auftraggeber ist nicht zulässig. Sollte das vertraglich vereinbart werden, wäre das nicht datenschutzkonform.[/accordion_item][accordion_item title=”Was kann man tun, um die Auskünfte datenschutzkonform zu geben?”]
Zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestlohngesetzes kann folgendes vertraglich vereinbart werden:
- Es wird vertraglich zugesichert, den Mindestlohn zu zahlen.
- Es wird eine stichprobenartige Dokumentenkontrolle von einzelnen Verdienstabrechnungen vereinbart. Jedoch müssen vor einer Vorlage alle weiteren Angaben, die keine Bedeutung für den Mindestlohn haben, geschwärzt werden (also z. B. Privatanschrift, Religionszugehörigkeit, Familienstand, Anzahl der Kinder, Bankverbindung u.ä.)
Ergänzende Informationen zu Datenschutz und Mindestlohngesetz
Hintergrund ist, dass der Umgang mit den Daten nur gestattet ist, wenn die Daten tatsächlich erforderlich sind, um den Zweck erreichen zu können und wenn eine Interessenabwägung stattgefunden hat (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG). In diesem Sinn haben sich die Aufsichtsbehörden für Datenschutz, beispielsweise in Bayern und Schleswig-Holstein, geäußert (vgl. z. B. www.datenschutzzentrum.de).