(4.12.2013)
“Hier, das solltest Du Dir einmal ansehen…”
Für jedes Unternehmen ist es erstrebenswert, durch zufriedene Kunden an deren Freunde, Familie oder auch Geschäftspartner empfohlen zu werden.
Das ist bei uns nicht anders: Neue Projekte ergeben sich für uns häufig dadurch, dass wir von unseren Kunden empfohlen werden – darüber freuen wir uns natürlich!
Nun ist es jedoch so, dass es in den Augen des Bundesgerichtshofs einen signifikanten Unterschied darstellt, ob jemand eine Empfehlung frei formuliert und dabei einen Link verschickt, oder stattdessen einen Button auf einer Webseite klickt und eine Empfängermailadresse für ein automatisiertes Empfehlungsschreiben eingibt.
Wir haben uns bisher auf den Standpunkt gestellt, dass eine Empfehlung über die sogenannte Tell-A-Friend-Funktion in Ordnung ist, wenn
- das Unternehmen lediglich eine technische Plattform zum Versand einer Nachricht bereitstellt,
- keine eigenen werblichen Inhalte in die generierte Nachricht eingebracht werden, und
- dem Empfehler kein unangemessen hoher Anreiz geboten wird.
Vor dem Hintergrund des aktuellen BGH-Urteils sollte in den Unternehmen bei Bedarf noch einmal geprüft werden, ob das Risiko einer Klage besteht.
Details zum Urteil finden Sie im Heise-Newsticker.